§1 Konvent der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(1) Der Konvent ist der Zusammenschluss aller Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
(2) Mitglied des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist, wer auf der Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) geführt wird.
(3) Sämtliche Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) besitzen aktives und passives Wahlrecht.
(4) Organe des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind:
1. Vollversammlung (im Folgenden mit VV abgekürzt) (§2)
2. Geschäftsführender Ausschuss (im Folgenden mit GA abgekürzt) (§4 Abs. 1)
3. Delegierte der VV (§4 Abs. 2)
4. Ortskonvente (§5)
§ 2 Vollversammlung
(1) Die VV der Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist das oberste Entscheidungsgremium des Konventes der Theologiestudierenden
der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
(2) Die VV tritt pro Kalenderjahr mindestens einmal zusammen.
(3) Alle Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind stimmberechtigt. Zur Stimmabgabe ist Anwesenheit erforderlich.
(4) Die Einladung zur ordentlichen VV erfolgt durch den GA. Sie sollte spätestens sechs Wochen vor Beginn der VV, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Versendung des letzten Protokolls, an alle Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ergehen.
(5) Eine außerordentliche VV kann auf Antrag mit den Unterschriften von mindestens 1/5 der Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) verlangt werden. Die außerordentlich einberufene VV muss dann innerhalb von acht Wochen zusammentreten. Die Einladung hierzu muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der außer-ordentlichen VV, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, durch den GA an alle Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ergehen.
(6) Eine außerordentliche VV kann Mitglieder des amtierenden GAs und/oder Delegierte der VV nur auf Antrag mit 2/3-Mehrheit des Amtes entheben.
(7) Die VV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Die VV wählt, beauftragt und entlastet den GA, sowie die Delegierten.
Vor der Wahl des GA und der Delegierten findet zunächst eine allgemeine Aussprache statt und anschließend werden der GA und die Delegierten, der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Amtsperiode, entlastet. Dies erfolgt in der gleichen Reihenfolge wie die Wahlen (§3 Abs. 2 Ziff. 1-4). Zur Entlastung des GAs und der anderen Ämter wird eine 2/3- Mehrheit benötigt.
§3 Wahlordnung
(1) Zunächst muss der Wahlvorstand, bestehend aus einem*r Wahlleiter*in und ein*er Wahlhelfer*in, bestimmt werden.
(2) Zu wählen und zu delegieren sind in folgender Reihenfolge:
1. GA mit mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern. (§4 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a.-c.)
2. Drei Delegierte in der KfA und bis zu drei Stellvertreter*innen. (§4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a.)
3. Zwei Synodalbeobachter*innen und bis zu zwei Stellvertreter*innen. (§4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b.)
4. Zwei Delegierte für den Arbeitskreis zur Werbung fürs Theologiestudium und bis zu zwei Stellvertreter*innen. (§4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c.)
(3) Die VV bestimmt durch absolute Mehrheit, ob eine Wahl en bloc durchgeführt wird. Erreichen die Kandidat*innen, die en bloc gewählt wurden, nach dem ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Einzelwahl.
(4) Für die Einzelwahl gilt: Die zur Wahl stehenden Kandidat*innen werden in drei Wahlgängen gewählt. Erreichen die Kandidat*innen in den ersten beiden Wahlgängen nicht die absolute Mehrheit der Stimmen, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Sollte auch die einfache Mehrheit nicht erreicht werden, so gilt die Wahl als gescheitert und es ist binnen 8 Wochen eine neue VV
einzuberufen.
(5) Die Stellvertreter*innen aus (§3 Abs. 2 Ziff. 2-4) werden anhand ihrer Stimmen nummeriert.
§4 Geschäftsführender Ausschuss und Delegierte der VV
(1) Folgende Regelungen werden für den GA getroffen:
1. Der GA hat dafür zu sorgen, dass die Aufträge der VVen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er vertritt die Interessen der Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
2. Alle Mitglieder des GA sind gleichberechtigt.
3. Binnen 8 Wochen nach der Wahl des GAs sollen die Mitglieder des GAs folgende Ämter untereinander verteilen:
a. Vorsitzende/r
b. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c. Beisitzende/r
4. Als Koordinierungsgremium des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) hat der GA insbesondere folgende Aufgaben:
a. Information der Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
b. Zusammenarbeit mit den Delegierten der VV.
c. Einberufung und Vorbereitung der VVen.
d. Einberufung und Gestaltung der Herbstfreizeiten.
e. Sorge um die Öffentlichkeitsarbeit.
6. Der GA informiert die VV über seine Arbeit.
7. Der GA beantragt nach Rücksprache mit dem Landeskirchenrat die zu seiner Arbeit notwendigen finanziellen Mittel.
8. Der Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder des GAs muss schriftlich an die übrigen Mitglieder des GAs erfolgen. Tritt der GA geschlossen zurück oder wird er durch den Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder handlungsunfähig (§3 Abs. 2 Ziff. 1), muss dieser als letzte Amtshandlung eine außerordentliche
VV einberufen.
(2) Folgende Regelungen werden für die Delegierten der VV getroffen:
1. Ständige Delegierte der VV sind:
a. Die drei Delegierten in der KfA sowie deren Stellvertreter*innen.
b. Die zwei Synodalbeobachter*innen sowie deren Stellvertreter*innen.
c. Die Mitglieder des Arbeitskreises zur Werbung für das Theologiestudium sowie deren
Stellvertreter*innen.
2. Die Delegierten der VV handeln im Auftrag des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Zu diesem Zweck erteilt die VV den Delegierten das politische (d.h. kein imperatives) Mandat.
3. Die Delegierten sind der VV verantwortlich und können von diesem Gremium Aufträge und Weisungen erhalten. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem GA angehalten.
§5 Ortskonvente
(1) Ein Ortskonvent besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (§1 Abs. 2), die an demselben Studienort immatrikuliert sind. Ein Ortskonvent gilt als konstituiert, sobald er eine*n Ortskonventssprecher*in bzw. ein Vorstand, bestehend aus Vorsitzende*r/m und eine*r/m Kassenwart*in gewählt hat. Der Ortskonvent muss den GA über die Wahl informieren.
(2) An einem Studienort kann nur ein Ortskonvent bestehen.
(3) Die Ortskonvente bestimmen ihre Aufgabenbereiche selbst und tauschen sich mit dem GA aus.
(4) Löst sich ein Ortskonvent auf, so hat er dies dem GA innerhalb von zwei Wochen als mitzuteilen.
§6 Beschlüsse, Geschäftsordnungsänderungen
(1) Beschlüsse aller Gremien bedürfen, wenn in der Geschäftsordnung nichts anderes festgelegt ist, der absoluten Mehrheit.
(2) Geschäftsordnungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der VV.
§ 7 Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.
Otterberg, 24.02.2025.
Die Social-Media-Kanäle des Konvents der Theologiestudierenden sollen: