§1 Konvent der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(1) Der Konvent ist der Zusammenschluss aller Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
(2) Mitglied des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist, wer auf der Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) geführt wird.
(3) Sämtliche Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) besitzen aktives und passives Wahlrecht.
(4) Die Anwesenheit der zur entsprechendenWahl aufgestellten Kandidat*innen ist bei der Wahl in der Regel erforderlich. Über Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Organe (§ 1 Abs. 5) mit 2/3-Mehrheit selbst.
(5) Organe des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind:
§ 2 Vollversammlung
(1) Die VV der Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist das oberste Entscheidungsgremium des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
(2) Die VV tritt pro Kalenderjahr mindestens einmal zusammen. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
(3) Alle Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind stimmberechtigt. Zur Stimmabgabe ist Anwesenheit erforderlich.
(4) Die Einladung zur ordentlichen VV erfolgt durch den GA. Sie muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der VV, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Versendung des letzten Protokolls, an alle Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ergehen. Gleichzeitig wird der Landeskirchenrat in Kenntnis gesetzt.
(5) Eine außerordentliche VV kann auf Antrag mit den Unterschriften von mindestens 1/5 der Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) verlangt werden. Die außerordentlich einberufene VV muss dann innerhalb von acht Wochen zusammentreten. Die Einladung hierzu muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der außerordentlichen VV, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, durch den GA an alle Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ergehen. Gleichzeitig wird der Landeskirchenrat davon in Kenntnis gesetzt.
(6) Eine außerordentliche VV kann Mitglieder des amtierenden GAs und/oder Delegierte der VV nur auf Antrag mit 2/3-Mehrheit des Amtes entheben.
(7) Die VV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Die VV wählt, beauftragt und entlastet den GA, sowie die Delegierten.
§3 Wahlordnung
(1) Zunächst muss der Wahlvorstand, bestehend aus einem*r Wahlleiter*in und ein*er Wahlhelfer*in, bestimmt werden.
(2) Zu wählen und zu delegieren sind in folgender Reihenfolge:
(3) Die VV bestimmt durch absolute Mehrheit, ob eine Wahl en bloc durchgeführt wird. Erreichen die Kandidat*innen, die en bloc gewählt wurden, nach dem ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Einzelwahl.
(4) Für die Einzelwahl gilt: Die zur Wahl stehenden Kandidat*innen werden in drei Wahlgängen gewählt. Erreichen die Kandidat*innen in den ersten beiden Wahlgängen nicht die absolute Mehrheit der Stimmen, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Sollte auch die einfache Mehrheit nicht erreicht werden, so gilt die Wahl als gescheitert und es ist binnen 8 Wochen eine neue VV einzuberufen.
§4 Geschäftsführender Ausschuss und Delegierte der VV
(1) Folgende Regelungen werden für den GA getroffen:
1. Der GA hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der VVen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er vertritt die Interessen der Mitglieder des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Zu diesem Zweck erteilt die VV dem GA das politische (d.h. kein imperatives) Mandat.
2. Alle Mitglieder des GA sind gleichberechtigt.
3. Binnen 8 Wochen nach der Wahl des GAs sollen die Mitglieder des GAs folgende Ämter untereinander verteilen:
4. Die Mehrheit der Mitglieder des GA muss im Hauptfach Evangelische Theologie studieren.
5. Als Koordinierungsgremium des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) hat der GA insbesondere folgende Aufgaben:
6. Der GA ist den VVen in seinen Entscheidungen verantwortlich.
7. Der GA beantragt nach Rücksprache mit dem Landeskirchenrat die zu seiner Arbeit notwendigen finanziellen Mittel.
8. Der Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder des GAs muss schriftlich an die übrigen Mitglieder des GAs erfolgen. Tritt der GA geschlossen zurück oder wird er durch den Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder handlungsunfähig (§3 Abs. 2 Ziff. 1), muss dieser als letzte Amtshandlung eine außerordentliche VV einberufen.
(2) Folgende Regelungen werden für die Delegierten der VV getroffen:
1. Ständige Delegierte der VV sind:
2. Die Delegierten der VV handeln im Auftrag des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Zu diesem Zweck erteilt die VV den Delegierten das politische (d.h. kein imperatives) Mandat.
3. Die Delegierten sind der VV verantwortlich und können von diesem Gremium Aufträge und Weisungen erhalten. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem GA angehalten. Den Tätigkeitsbereich der zwei Personen für die Social-Media-Arbeit regelt darüber hinaus die von der VV zu beschließende „Handreichung für die Social-Media-Arbeit des Konvents der Theologiestudierenden“.
§5 Ortskonvente
(1) Ein Ortskonvent besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (§1 Abs. 2), die an demselben Studienort immatrikuliert sind. Ein Ortskonvent gilt als konstituiert, sobald er eine*n Ortskonventssprecher*in bzw. ein Vorstand, bestehend aus Vorsitzende*r/m, dessen/deren Stellvertreter*in und eine*r/m Kassenwart*in gewählt hat. Der Ortskonvent hat sich beim GA zurückzumelden. Dies geschieht in der Regel zu Beginn des Semesters und enthält die Mitteilung der Kontaktadresse und Bankverbindung des Ortskonventes sowie der Namen und Adressen der Delegierten.
(2) An einem Studienort kann nur ein Ortskonvent bestehen.
(3) Die Ortskonvente bestimmen ihre Aufgabenbereiche selbst und tauschen sich mit dem GA aus.
(4) Die Mitbestimmung der Ortskonvente bei der Vertretung der Interessen des Konventes der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche der Pfalz erfolgt auf den VVen, in die sie ihre Anträge einbringen können.
(5) Zu den Sitzungen der Ortskonvente ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.
(6) Löst sich ein Ortskonvent auf, so hat er dies dem GA und dem Landeskirchenrat innerhalb von zwei Wochen als letzte Amtshandlung mitzuteilen.
§6 Beschlüsse, Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse aller Gremien bedürfen, wenn in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, der absoluten Mehrheit.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der VV.
§ 7 Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Otterberg, den 22.03.1992. Geändert: Bad Dürkheim, den 30.03.1996 und Speyer, den 27.02.2009. Mit Beschluss der VV 2009 wurde „§5 Delegiertenversammlung“ ersatzlos gestrichen. Die Zählung wurde aktualisiert. Geändert: Speyer, den 26.02.2010. Mit Beschluss der VV 2010 wurden weitere Angleichungen, die durch die Streichung von „§5 Delegiertenversammlung“ nötig wurden, vorgenommen. Grundlegende Änderung und Neufassung der Satzung in Speyer am 16.03.2016. Letzte Änderung: Bad Dürkheim, den 22.03.2018. Mit Beschluss der VV 2018 wurde das Amt der Delegierten im Arbeitskreis zur Werbung fürs Theologiestudium in der Satzung verankert. Letzte Änderung: Bad, Dürkheim, den 11.03.2020. Mit Beschluss der VV 2020 wurde das Aufgabenfeld der Öffentlichkeitsarbeit durch die Einführung zweier Personen für die Social-Media-Arbeit erweitert sowie eine weitreichende Revision zu Vereinheitlichung der Satzung vorgenommen. Als Anlage wird der Satzung die Handreichung für die Social-Media-Arbeit des Konvents der Theologiestudierenden (gemäß §4 Abs. 2 Ziff 3)
Bad Dürkheim, den 11.03.2020
Die Social-Media-Kanäle des Konvents der Theologiestudierenden sollen: