Vielleicht hat dir schon einmal eine Pfarrerin oder ein Pfarrer von ihrem/seinem Studium erzählt. Wie er oder sie sich an der Uni eingeschrieben, dann so vor sich hin studiert und sich schließlich nach 10+x Semestern zum Examen angemeldet hat, wenn man ausreichend vorbereitet war, sich ausreichend vorbereitet fühlte oder die Uni im Begriff war die Studienordnung, in der man eingeschrieben war abzuschaffen.
Bei einem Blick in heutige Studienordnungen, Prüfungsordnungen oder Modulhandbücher der Theologischen Fakultäten und Landeskirchen können solche Studienberichte womöglich etwas unglaubwürdig erscheinen. Doch es stimmt, es gab solche Zeiten. Allerdings hat mittlerweile auch im Theologiestudium die Modularisierung Einzug erhalten, wenn auch nicht in Form eines Bachelor-Master-Systems. Modularisierung bedeutet im Grunde, dass es mehr Vorgaben gibt welche Arten von Veranstaltungen besucht und welche Leistungsnachweise bis wann erbracht werden müssen. Dabei wird dir in der Regel kein vorgefertigter Stundenplan vorgegeben, sondern die Vorgaben der Module sind eher grob gefasst, sodass auch viele Wahlmöglichkeiten und Freiräume bleiben – was seit jeher eine Besonderheit des Theologiestudiums war.
Die schlechte Nachricht ist nun, dass die Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Fakultäten und Landeskirchen nicht völlig deckungsgleich sind, sondern mal mehr und mal weniger voneinander abweichen. Die gute Nachricht ist aber, dass die Pfälzische Landeskirche in dieser Hinsicht eher unkompliziert ist, doch dazu an gegebener Stelle mehr.
Trotz der zahlreichen Abweichungen und Unterschiede im Detail, lassen sich einige Punkte im Blick auf das modularisierte Theologiestudium ganz grundsätzlich festhalten:
Bevor du dich nun durch die ganze Prüfungsordnung der Pfälzischen Landeskirche mit all ihren Paragraphen und Absätzen kämpfst, hier einmal die wichtigsten Details im Überblick:
Diese Ausführungen sind der Versuch einen Überblick über die Prüfungsordnung der Pfälzischen Landeskirche zu verschaffen und die für die Gestaltung des Studiums wichtigsten Angaben herauszufiltern, so dass hoffentlich etwas klarer wird, was die Landeskirche unter einem „ordnungsgemäßes Studium“ ( § 6 Abs. 1, Nr. 5 und Abs. 2) versteht. Die Angaben wurden vom zuständigen Dezernat überprüft, maßgeblich bleibt jedoch allein der Wortlaut der Prüfungsordnung.